LG Koblenz - Beschluß vom 05.11.1993 (10 T 236/93) - DRsp Nr. 1995/7707
LG Koblenz, Beschluß vom 05.11.1993 - Aktenzeichen 10 T 236/93
DRsp Nr. 1995/7707
1. Für die Vormundschaft, die durch gerichtliche Anordnung eingerichtet ist, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 87c Abs. 3SGB VIII.2. Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Sitz der Institution, in der der Minderjährige auf unabsehbare Zeit untergebracht ist, ohne daß ein konkreter Anhaltspunkt oder eine Perspektive zur Rückführung oder Weiterführung des Jugendlichen besteht.