LG Krefeld - Beschluß vom 02.11.1993 (6 T 356/93) - DRsp Nr. 1995/7723
LG Krefeld, Beschluß vom 02.11.1993 - Aktenzeichen 6 T 356/93
DRsp Nr. 1995/7723
1. Hat das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit des Jugendamtes für die bestellte Amtspflegschaft nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Bestellung durch das Gericht.2. Unter gewöhnlichem Aufenthalt ist der Ort zu verstehen, wo sich das Kind unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend weilt.