LG Memmingen - Beschluß vom 24.10.1997 4 T 1775/97
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 116
FamRZ 1998, 508
NJW-RR 1998, 1227
Rpfleger 1998, 71
LG Memmingen - Beschluß vom 24.10.1997 (4 T 1775/97) - DRsp Nr. 1998/16851
LG Memmingen, Beschluß vom 24.10.1997 - Aktenzeichen 4 T 1775/97
DRsp Nr. 1998/16851
Nimmt ein Berufsbetreuer auf ausdrücklichen Wunsch des Strafrichters in seiner beruflichen Funktion als Betreuer - und nicht als Zeuge - an einem Termin in einer Strafsache gegen seinen Betreuten teil, löst dies einen Anspruch auf seine - berufliche - Vergütung jedenfalls dann aus, wenn das Strafverfahren einen so nahen Bezug zu dem Aufgabenbereich des Betreuers hat, daß die Teilnahme für einen Betreuer bei ernsthafter Ausübung seiner beruflichen Pflichten angebracht ist.