BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2; BGB § 1600d Abs. 5; BGB § 2317 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 05.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 154/23
OLG Köln, vom 25.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 7/24
Maßgeblichkeit der Regelung in § 2317 Abs. 1 BGB für die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; Hinderung des Pflichtteilsberechtigten zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 5 BGB an einer erfolgversprechenden Geltendmachung des Anspruchs; Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB beim Pflichtteilsanspruch des nichtehelichen Kindes nach seinem Vater
BGH, Urteil vom 12.03.2025 - Aktenzeichen IV ZR 88/24
DRsp Nr. 2025/3540
Maßgeblichkeit der Regelung in § 2317 Abs. 1BGB für die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1BGB; Hinderung des Pflichtteilsberechtigten zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 5BGB an einer erfolgversprechenden Geltendmachung des Anspruchs; Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB beim Pflichtteilsanspruch des nichtehelichen Kindes nach seinem Vater
1. Für die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1BGB ist auch dann die Regelung in § 2317 Abs. 1BGB maßgeblich, wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 5BGB an einer erfolgversprechenden Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist.
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