OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.02.2025
16 UF 136/24
Normen:
SGB VIII § 8a Abs. 2 S. 1 Hs. 2; FamFG § 26; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Weinheim, vom 12.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 136/24

Mitwirkungspflicht der Eltern bei der Gefährdungsermittlung durch das Jugendamt (hier: verneint); Treffen der zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich Kindeswohlgefährdung; Eigenständige verfahrensabschließende Entscheidung des Familiengerichts zum Schutz des Kindes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2025 - Aktenzeichen 16 UF 136/24

DRsp Nr. 2025/4371

Mitwirkungspflicht der Eltern bei der Gefährdungsermittlung durch das Jugendamt (hier: verneint); Treffen der zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich Kindeswohlgefährdung; Eigenständige verfahrensabschließende Entscheidung des Familiengerichts zum Schutz des Kindes

Keine Mitwirkungspflicht der Eltern bei der Gefährdungsermittlung durch das Jugendamt. Das Familiengericht trifft nach einer Anrufung des Jugendamts gemäß § 8a Abs. 2 SGB VIII im weiteren Verfahrensgang auf der Grundlage seiner Ermittlungspflicht (§ 26 FamFG) eine eigenständige, verfahrensabschließende Entscheidung zum Schutz des Kindes. Ergebnis des familiengerichtlichen Verfahrens kann dementsprechend nicht sein, die Eltern zur Mitwirkung bei der Gefährdungsermittlung durch das Jugendamt nach § 8a SGB VIII zu verpflichten (hier: Duldung eines Hausbesuchs mit Anhörung der Kinder).

Tenor

1. Die Beschwerde des Jugendamts gegen den Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Weinheim vom 12.07.2024 (Az. 1 F 136/24) wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben das beschwerdeführende Jugendamt und die Eltern jeweils hälftig zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.