SchlHOLG - Beschluss vom 03.01.2023
15 WF 183/22
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1053
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, vom 20.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 38/20

Möglichkeit einer isolierten Kostenbeschwerde der Kindeseltern auch bei Nichterreichung des Beschwerdewerts

SchlHOLG, Beschluss vom 03.01.2023 - Aktenzeichen 15 WF 183/22

DRsp Nr. 2024/12683

Möglichkeit einer isolierten Kostenbeschwerde der Kindeseltern auch bei Nichterreichung des Beschwerdewerts

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Kindeseltern vom 24. Oktober 2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 20. Oktober 2022 hinsichtlich des Kostenausspruchs unter Ziffer 3. des Beschlusstenors wie folgt abgeändert:

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) für das Verfahren werden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 15.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe

1. Die isolierte Kostenbeschwerde der Kindeseltern ist gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch in zulässiger Weise (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG) fristgerecht innerhalb eines Monats am 24. Oktober 2022 beim Amtsgericht - Familiengericht - Eckernförde eingelegt worden, nachdem der angefochtene Endbeschluss vom 20. Oktober 2022 dem Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern am selben Tage zugestellt worden ist.