BayObLG - Endurteil vom 28.02.2024
101 MK 1/20
Normen:
BGB § 700 Abs. 1 S. 1; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 199 Abs. 1; ZPO § 613 Abs. 1; ZPO § 606 Abs. 2 S. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
WM 2024, 1406

Musterfeststellungsklage eines eingetragener Vereins auf Feststellungen von Möglichkeiten der ordentlichen Kündigung von Verträgen durch die Musterbeklagte im Rahmen von Prämiensparverträgen; Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung des Feststellungsanspruchs

BayObLG, Endurteil vom 28.02.2024 - Aktenzeichen 101 MK 1/20

DRsp Nr. 2024/10343

Musterfeststellungsklage eines eingetragener Vereins auf Feststellungen von Möglichkeiten der ordentlichen Kündigung von Verträgen durch die Musterbeklagte im Rahmen von Prämiensparverträgen; Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung des Feststellungsanspruchs

Tenor

I. Es wird festgestellt,

dass die Erklärung der Musterbeklagten in ihren Kündigungsschreiben zu den Prämiensparverträgen, welche die Formulierung enthalten

"Dies erfordert, dass wir von unserem ordentlichen Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dreimonatiger Frist Gebrauch machen und Ihren Prämiensparvertrag [...] hiermit zum [...] kündigen. [...] Der Bundesgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen nach Erreichen der höchsten Prämiensparstufe mit Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 insoweit bestätigt.",

nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden kann, dass die Musterbeklagte von einem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen wollte.

II. Es wird festgestellt,

dass es nach dem Konzept der formularmäßigen Prämiensparverträge der Musterbeklagten, in denen die Zinsklausel formularmäßig lautet

"Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____%, [...]",

allein interessengerecht ist, die Zinsanpassung vorzunehmen