I. Es wird festgestellt,
dass die Erklärung der Musterbeklagten in ihren Kündigungsschreiben zu den Prämiensparverträgen, welche die Formulierung enthalten
"Dies erfordert, dass wir von unserem ordentlichen Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dreimonatiger Frist Gebrauch machen und Ihren Prämiensparvertrag [...] hiermit zum [...] kündigen. [...] Der Bundesgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen nach Erreichen der höchsten Prämiensparstufe mit Urteil vom 14. Mai 2019 -
nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden kann, dass die Musterbeklagte von einem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen wollte.
II. Es wird festgestellt,
dass es nach dem Konzept der formularmäßigen Prämiensparverträge der Musterbeklagten, in denen die Zinsklausel formularmäßig lautet
"Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____%, [...]",
allein interessengerecht ist, die Zinsanpassung vorzunehmen
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