Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Korbach vom 15.4.2016 abgeändert.
Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Sorgerechtsverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin RA1, Stadt1, bewilligt.
Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
I.
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