Die Berufungen der Parteien sind zulässig, sachlich begründet ist jedoch nur zum Teil die Berufung der Klägerin.
Der Beklagte schuldet der Klägerin ab dem geltend gemachten Zeitraum seit Januar 1992 nachehelichen Unterhalt und zwar bis zur Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft im September 1992 in Höhe von monatlich 1.000,00 DM und anschließend von monatlich 400,00 DM.
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