OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.12.2023
2 UF 33/23
Normen:
BGB § 1741 Abs. 2 S. 3; BGB § 1754 Abs. 1; BGB § 1755 Abs. 2;
Fundstellen:
FK 2024, 43
JAmt 2024, 175
NZFam 2024, 306
NJW 2024, 1196
FamRZ 2024, 617
MDR 2024, 505
GesR 2024, 609

Nachholung der Beratung der Annehmenden und des Vaters des Kindes im Adoptionsverfahren; Zulässigkeit der Annahme als Kind bei Förderung des Wohls des Kindes und dem zu erwartenden Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses; Verfestigung einer bereits faktischen Versorgung des Kindes durch den Stiefelternteil durch rechtliche Manifestierung in Form der Adoption

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 2 UF 33/23

DRsp Nr. 2024/2086

Nachholung der Beratung der Annehmenden und des Vaters des Kindes im Adoptionsverfahren; Zulässigkeit der Annahme als Kind bei Förderung des Wohls des Kindes und dem zu erwartenden Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses; Verfestigung einer bereits faktischen Versorgung des Kindes durch den Stiefelternteil durch rechtliche Manifestierung in Form der Adoption

1. Steht bereits mit Geburt des Kindes fest, dass es nicht in der Obhut seiner (Leih-)Mutter bleiben wird, und wechselt das Kind sogleich in die Obhut einer dritten Person, die es nur deswegen nicht - wie von allen Beteiligten beabsichtigt - an seinen Zielort in Deutschland bringen kann, weil eine Pandemie zu Grenzschließungen führt, ist jedenfalls dann kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden, wenn die Verzögerungen nicht zu einem tatsächlichen Aufenthalt beitragen, der einen Zeitraum von sechs Monaten überschreitet. 2. Die Beratung der Annehmenden und des Vaters des Kindes kann auch im Adoptionsverfahren nachgeholt werden, und eine erst nach Verfahrenseinleitung oder Aufnahme des notariellen Adoptionsantrags ausgestellte Bescheinigung stellt kein Adoptionshindernis dar. 3. Auch im Rahmen der Absicherung des Elternverhältnisses gegenüber einer Stiefmutter ist das Recht des Kindes auf persönliche Entfaltung in seiner Familie zu achten.