VGH Bayern - Beschluss vom 24.07.2020
3 ZB 19.1356
Normen:
EheRÄndG Art. 3 Abs. 2; LPartG § 20a Abs. 5; BBesG § 39; BBesG § 41; BayVwVfG Art. 35; BayBesG Art. 13; BayBesG Art. 108 Abs. 6; BayBesG Art. 108 Abs. 10;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20681
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 1 K 18.1277

Klage auf Nachzahlung von Familienzuschlag; Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung; Rechte und Pflichten der Lebenspartner nach der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe; Antrag auf Zulassung der Berufung

VGH Bayern, Beschluss vom 24.07.2020 - Aktenzeichen 3 ZB 19.1356

DRsp Nr. 2020/13102

Klage auf Nachzahlung von Familienzuschlag; Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung; Rechte und Pflichten der Lebenspartner nach der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe; Antrag auf Zulassung der Berufung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.759,96 Euro festgesetzt.

Normenkette:

EheRÄndG Art. 3 Abs. 2; LPartG § 20a Abs. 5; BBesG § 39; BBesG § 41; BayVwVfG Art. 35; BayBesG Art. 13; BayBesG Art. 108 Abs. 6; BayBesG Art. 108 Abs. 10;

Gründe

Der Beklagte verfolgt im Zulassungsverfahren seinen Klageabweisungsantrag weiter.