Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 21. Mai 2012 abgeändert.
Der Standesbeamte in S. wird angewiesen, das Eheregister Nr. E 1/2010 im Wege der Folgebeurkundung dahin gehend zu berichtigen, dass der Ehemann aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Hildesheim vom 26. Oktober 2011 (36 F 255/11) ab Eintritt der Rechtskraft der Eheaufhebung am 8. Dezember 2011 wieder den Familiennamen D. führt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Aufgrund einer Zweifelsvorlage der Standesamtsaufsicht ist im vorliegenden Verfahren über die Frage zu entscheiden, welche namensrechtlichen Folgen die Aufhebung einer Ehe nach sich zieht.
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