BVerfG - Beschluss vom 26.08.2025
1 BvR 208/23
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 1871
NJW 2025, 3351
ZEV 2025, 817
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 05.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 73/22
OLG Bamberg, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 73/22

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Erteilung von Auskunft über aus einer Erbschaft stammendes Vermögen und dessen Herausgabe; Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 26.08.2025 - Aktenzeichen 1 BvR 208/23

DRsp Nr. 2025/14142

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Erteilung von Auskunft über aus einer Erbschaft stammendes Vermögen und dessen Herausgabe; Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

1. Ein Beschluss über eine fachrechtliche Anhörungsrüge kann nur dann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn mit ihm eine eigenständige Beschwer verbunden ist. Unterbleibt im Anhörungsrügeverfahren lediglich die Korrektur des von der beschwerdeführenden Person gerügten Fehlers, so liegt in der durch den Anhörungsrügebeschluss bewirkten Fortdauer des vorher schon begründeten Grundrechtsverstoßes keine neue Beschwer. 2. Ein auf Indiztatsachen bezogenes Beweisangebot ist nach fachrechtlichem Verständnis nur dann erheblich, wenn die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien, ihre Richtigkeit unterstellt, das Gericht von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde. 3. Gelangt das Fachgericht lediglich zu einer von der Auffassung einer Partei abweichenden rechtlichen Würdigung, verletzt dies nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erteilung von Auskunft über aus einer Erbschaft stammendes Vermögen und dessen Herausgabe.

I.