BVerfG - Beschluss vom 27.08.2025
1 BvR 1473/25
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 1798
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 25.06.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 30/25
OLG Naumburg, vom 16.07.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 30/25

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend ein fachgerichtliches einstweiliges Anordnungsverfahren zum Sorgerecht; Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde; Berücksichtigung der Maßstäbe zur Bedeutung des sogenannten Parental Alienation Syndroms

BVerfG, Beschluss vom 27.08.2025 - Aktenzeichen 1 BvR 1473/25

DRsp Nr. 2025/14278

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend ein fachgerichtliches einstweiliges Anordnungsverfahren zum Sorgerecht; Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde; Berücksichtigung der Maßstäbe zur Bedeutung des sogenannten Parental Alienation Syndroms

Der Vorwurf, das Oberlandesgericht habe die Gehörsverletzungen durch einen vorausgegangenen Beschluss nicht beseitigt, begründet keine eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft ein fachgerichtliches einstweiliges Anordnungsverfahren zum Sorgerecht.

I.

Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines im Juli 2020 geborenen Sohnes. Mit dem Vater war sie nicht verheiratet, die Eltern übten das Sorgerecht zunächst gemeinsam aus. Sie trennten sich im Oktober 2022. Der Sohn verblieb bei der Beschwerdeführerin. In der Folgezeit kam es zu einer großen Anzahl familiengerichtlicher Verfahren zum Umgang aber auch zum Sorgerecht.