Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft ein fachgerichtliches einstweiliges Anordnungsverfahren zum Sorgerecht.
I.
Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines im Juli 2020 geborenen Sohnes. Mit dem Vater war sie nicht verheiratet, die Eltern übten das Sorgerecht zunächst gemeinsam aus. Sie trennten sich im Oktober 2022. Der Sohn verblieb bei der Beschwerdeführerin. In der Folgezeit kam es zu einer großen Anzahl familiengerichtlicher Verfahren zum Umgang aber auch zum Sorgerecht.
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