BVerfG - Beschluss vom 10.12.2019
1 BvR 2214/19
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 6 Abs. 3; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6; BGB § 1666a Abs. 1 S. 1; FamFG § 37;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 422
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 27/19

Verhältnismäßigkeit eines frühzeitigen Sorgerechtsentzuges zur Verhinderung einer erst künftigen Kindeswohlgefährdung; Entziehung des Sorgerechts; Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Versäumnis der Vorlage von für die verfassungsrechtliche Prüfung unverzichtbaren Unterlagen; Notwendiges Maß an richterlicher Überzeugung im Anwendungsbereich von § 37 FamFG

BVerfG, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 2214/19

DRsp Nr. 2020/2353

Verhältnismäßigkeit eines frühzeitigen Sorgerechtsentzuges zur Verhinderung einer erst künftigen Kindeswohlgefährdung; Entziehung des Sorgerechts; Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Versäumnis der Vorlage von für die verfassungsrechtliche Prüfung unverzichtbaren Unterlagen; Notwendiges Maß an richterlicher Überzeugung im Anwendungsbereich von § 37 FamFG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 6 Abs. 3; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6; BGB § 1666a Abs. 1 S. 1; FamFG § 37;

[Gründe]

I.