OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.05.2025
4 WF 3/25
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2026, 473
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, vom 27.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 WF 3/25

Nichtigkeit eines erlassenen Beschlusses ohne Bezeichnung der Beteiligten i.R.d. Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.05.2025 - Aktenzeichen 4 WF 3/25

DRsp Nr. 2025/10373

Nichtigkeit eines erlassenen Beschlusses ohne Bezeichnung der Beteiligten i.R.d. Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Familiengericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.824,- € festgesetzt.

Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung des Beschlusses vom 27.6.2024 ebenfalls auf 19.824,- € festgesetzt.

Dem Antragsgegner wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Interessen wird Rechtsanwalt A, Stadt1, beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren zugunsten des Antragstellers.