OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.09.2020
9 WF 192/20
Normen:
FamFG § 256 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 06.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 FH 2052/20

Zulässigkeit von Einwendungen des Unterhaltsschuldners im Verfahren der vereinfachten Festsetzung gem. § 256 FamFG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2020 - Aktenzeichen 9 WF 192/20

DRsp Nr. 2020/13637

Zulässigkeit von Einwendungen des Unterhaltsschuldners im Verfahren der vereinfachten Festsetzung gem. § 256 FamFG

Die Beschwerde gegen die vereinfachte Festsetzung des Kindesunterhalts kann nur dann auf die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gestützt werden, wenn er diese Einwendungen bereits erhoben hat, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen worden ist (hier: verneint).

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königs Wusterhausen vom 06.07.2020 - Az.: 5 FH 2052/20 - wird verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.555,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 256 S. 1;

Gründe:

I.

Mit am 12.05.2020 eingegangenem Antrag vom 07.05.2020 beantragte der Antragsteller aus übergegangenem Recht neben der Festsetzung rückständigen Kindesunterhalts für die Zeit vom 01.08.2019 bis 31.05.2020 in Höhe von 1.575,00 € auch die Festsetzung des laufenden Kindesunterhalts in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der ersten, zweiten und dritten Altersstufe, abzüglich des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes seit dem 01.06.2020. Dem liegt zugrunde, dass der Antragsteller für das am 24.03.2016 geborene Kind J... E... seit August 2019 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt.