OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.09.2020
9 WF 202/20
Normen:
BGB § 1598a;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 10.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 97/20

Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen ein Verfahren auf Einwilligung in die Duldung einer genetischen Abstammungsuntersuchung und die Entnahme einer Probe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2020 - Aktenzeichen 9 WF 202/20

DRsp Nr. 2020/13638

Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen ein Verfahren auf Einwilligung in die Duldung einer genetischen Abstammungsuntersuchung und die Entnahme einer Probe

1. Das Verfahren zur Klärung der leiblichen Abstammung eines Kindes gem. § 1598a BGB ist bewusst niederschwellig ausgestaltet. Die einzige beschränkende Voraussetzung ist gem. § 1598a Abs. 1 S. 2 BGB die Probenentnahme nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft. 2. Die Mutter kann dem Begehren nicht entgegen halten, dass der Vater seine Bereitschaft zur Kostenübernahme noch nicht erklärt habe, da die vorherige Erklärung nicht Anspruchsvoraussetzung ist. 3. Da die Einwilligung nach § 1598a BGB auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erteilt werden kann, ist Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen einen solchen Antrag unter Mutwilligkeitsaspekten zu versagen.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 10.07.2020 - Az. 97 F 97/20 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1598a;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.