OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.05.2021
13 WF 32/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 81;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 1/20

Beschwerde gegen einen Beschluss über KostenaufhebungAnstrengung eines Verfahrens zur Prüfung der Rückführung eines Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2021 - Aktenzeichen 13 WF 32/21

DRsp Nr. 2021/8535

Beschwerde gegen einen Beschluss über Kostenaufhebung Anstrengung eines Verfahrens zur Prüfung der Rückführung eines Kindes

1. Den Antragsgegnern wird gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt.

2. Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der die Kostenaufhebung zwischen den Beteiligten anordnende Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 20. Januar 2021 wie folgt abgeändert:

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Beschwerde des Jugendamtes gegen den die Kostenaufhebung zwischen den Beteiligten anordnenden Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 20. Januar 2021 wird verworfen.

4. Gerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 81;

Gründe:

I.

Mit ihren Beschwerden wenden sich das Jugendamt und die Pflegeeltern des betroffenen Kindes (Antragsgegner) gegen die Anordnung der Kostenaufhebung zwischen den Beteiligten, nachdem der Kindesvater nach Einholung eines Sachverständigengutachtens seinen Antrag auf Rückführung des Kindes im Erörterungstermin zurückgenommen hat.