OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.03.2023
13 UF 83/20
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; BGB § 745 Abs. 2; FamFG § 83; FamFG § 81;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 21.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 15/19

Nutzungsentschädigung nach Trennung für die im gemeinsamen Eigentum stehende EhewohnungKostenregelung im familienrechtlichen VerfahrenKostenentscheidung unter BilligkeitsgesichtspunktenDefinition der Ehewohnung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2023 - Aktenzeichen 13 UF 83/20

DRsp Nr. 2023/3841

Nutzungsentschädigung nach Trennung für die im gemeinsamen Eigentum stehende Ehewohnung Kostenregelung im familienrechtlichen Verfahren Kostenentscheidung unter Billigkeitsgesichtspunkten Definition der Ehewohnung

Eine Nutzungsentschädigung ist nur zu zahlen, wenn der eine Ehepartner nachweisen kann, dass der andere die Ehewohnung nach der Trennung genutzt hat. Ein von einem Partner erst nach der Trennung genutztes Nebengelass stellt keine Ehewohnung dar.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin in Ziffer 3 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von den erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens haben der Antragsgegner 85/100 und die Antragstellerin 15/100 zu tragen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

3. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 89.450 € festgesetzt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.118,68 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; BGB § 745 Abs. 2; FamFG § 83; FamFG § 81;

Gründe:

I.