1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin in Ziffer 3 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von den erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens haben der Antragsgegner 85/100 und die Antragstellerin 15/100 zu tragen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
3. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 89.450 € festgesetzt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.118,68 € festgesetzt.
I.
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