OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.08.2021
13 UF 25/20
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 228; VersAusglG § 18; VersAusglG §§ 23 f.; VersAusglG § 19 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 163/10

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichAnrechte aus betrieblichen AltersvorsorgeverträgenGeringfügigkeit eines Anrechts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2021 - Aktenzeichen 13 UF 25/20

DRsp Nr. 2021/13622

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Anrechte aus betrieblichen Altersvorsorgeverträgen Geringfügigkeit eines Anrechts

Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 06.12.2019 - 23 F 163/10 - in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2.) teilweise abgeändert:

Die Entscheidungsformel erhält unter 2. zusätzlich den folgenden Absatz:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des für den Antragsgegner bei dem (X) bestehenden Anrechts (Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts abzüglich hälftiger Teilungskosten von 13.395,23 € nach Maßgabe der Teilungsordnung des Versorgungsträgers in der Fassung vom 01.12.2020, bezogen auf den 31.08.2010, übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Gebührenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 83.981,85 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 228; VersAusglG § 18; VersAusglG §§ 23 f.; VersAusglG § 19 Abs. 3;

Gründe:

I.

1. Die Antragstellerin beanstandet die Nichtberücksichtigung zweier zu ihren Gunsten auszugleichender Anrechte des Antragsgegners aus betrieblichen Altersvorsorgeverträgen und die Höhe ihres Anspruchs auf Zugewinnausgleich.