OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.08.2021
13 WF 116/21
Normen:
BGB § 1643 Abs. 2 S. 1; FamFG § 151 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 65
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 09.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 2022/20

Gerichtliche Genehmigung einer Erbausschlagung für einen JugendlichenGenehmigungsbedürftigkeit einer ErbausschlagungFehlende Aufklärung der Überschuldung eines Nachlasses

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2021 - Aktenzeichen 13 WF 116/21

DRsp Nr. 2021/13625

Gerichtliche Genehmigung einer Erbausschlagung für einen Jugendlichen Genehmigungsbedürftigkeit einer Erbausschlagung Fehlende Aufklärung der Überschuldung eines Nachlasses

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 09.06.2021 - 30 F 2022/20 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Amtsgericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BGB § 1643 Abs. 2 S. 1; FamFG § 151 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die beschwerdeführende Jugendliche begehrt die gerichtliche Genehmigung einer für sie durch ihre Mutter vorgenommenen Erbausschlagung in einer Nachlassangelegenheit.

Die alleinsorgeberechtigte Mutter hat nach Versterben des M... N..., des Onkels väterlicherseits des Kindes, die Erbschaft für das Kind ausgeschlagen (Bl. 2) und hierfür die familiengerichtliche Genehmigung erbeten. Die weiter als Erbin in Betracht kommende Witwe des Verstorbenen hat die Erbschaft mit Erklärung vom 20.07.2020 angenommen (Bl. 6).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.06.2021 (Bl. 35) hat das Amtsgericht die Genehmigung versagt, da der Nachlass nicht überschuldet sei.