OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.04.2021
9 WF 39/21
Normen:
FamFG § 256; FamFG § 252 Abs. 1; FamFG § 252 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 FH 63/20

Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 9 WF 39/21

DRsp Nr. 2021/8552

Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren

Hat der Antragsgegner im Verfahren über die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren noch vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses materiell-rechtliche Einwendungen durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten erhoben und ist dieser Schriftsatz der zuständigen Rechtspflegerin nicht zur Kenntnis gelangt, so sind die Einwendungen noch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, da für die Rechtzeitigkeit der Einwendungen nach § 252 Abs. 5 FamFG auf den Eingang bei Gericht abzustellen ist.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 02.12.2020 (Az. 3 FH 63/20) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren vom 12.10.2020 zurückverwiesen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Normenkette:

FamFG § 256; FamFG § 252 Abs. 1; FamFG § 252 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner ist der Vater der am ... 2006 geborenen C... G..., die im Haushalt der Kindesmutter lebt. Für das Kind werden seit November 2019 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt.