OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.04.2021
9 UF 8/21
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 16.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 229/20

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Ablauf der Trennungszeit während der Beschwerdeinstanz

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 9 UF 8/21

DRsp Nr. 2021/8550

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Ablauf der Trennungszeit während der Beschwerdeinstanz

Hat das Familiengericht den Scheidungsantrag zurückgewiesen, da der Ablauf des Trennungsjahres nicht nachgewiesen sei und ist das Trennungsjahr jedenfalls in der 2. Instanz abgelaufen, so ist die den Scheidungsantrag zurückweisende Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen, wenn über im Scheidungsverbund stehende Verbundsachen noch nicht entschieden ist.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 30.12.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 16.12.2020 (Aktz. 36 F 229/20) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Antragstellerin aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Oranienburg, das auch über die Kosten der Beschwerde zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

2. Der Beschwerdewert beträgt 36.250 €.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Antrag des Antragsgegners vom 16.04.2021 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten haben am ...2016 die Ehe geschlossen. Unstreitig ist der Antragsgegner am 01.04.2020 aus der vormals ehelichen Wohnung ausgezogen.