OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.08.2020
9 UF 86/20
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 113/18

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Kapitallebensversicherung mit geringem Ausgleichswert

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2020 - Aktenzeichen 9 UF 86/20

DRsp Nr. 2020/13636

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Kapitallebensversicherung mit geringem Ausgleichswert

1. Zwar ist gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG ein Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert i.S. von § 18 Abs. 3 VersAusglG in der Regel nicht auszugleichen. Jedoch findet der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes, die u.a. dann vorliegt, wenn sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt (hier: bejaht bei Teilungskosten von 3% des Kapitalwerts). 2. Bei der internen Teilung eines Anrechts hat die Teilungsordnung der Versorgungsträgerin außer Betracht zu bleiben, wenn danach nicht sichergestellt ist, dass der erwerbende Ehegatte bereits ab dem sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Endezeit und nicht erst ab Rechtskraft der Scheidung an einer vergleichbaren Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz teil hat.

I. Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versämung der Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 6. Februar 2020 - Az. 3 F 113/18 - gewährt.