OLG Dresden - Beschluss vom 10.04.2025
21 WF 369/24
Normen:
RVG § 33;
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 23.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 309 F 3511/21

Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Umgangsverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 10.04.2025 - Aktenzeichen 21 WF 369/24

DRsp Nr. 2025/5123

Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Umgangsverfahren

Richtet sich in Beschwerdeverfahren in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Beschwerde ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, entsteht als Gerichtsgebühr eine Festgebühr nach KV-Nr. 1912 FamGKG; das Kosteninteresse ist nur maßgeblich für eine Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 33 RVG.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 23.02.2024 betreffend die Kosten im Umgangsverfahren wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe

I.