OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.04.1993 (2 Ss 93/93 - 39/93 II) - DRsp Nr. 1994/8778
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.04.1993 - Aktenzeichen 2 Ss 93/93 - 39/93 II
DRsp Nr. 1994/8778
Begründung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Strafbestimmung des § 170bStGB:
»1. Wird die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen mit erzielbaren Einkünften begründet, sind dessen berufliche Fähigkeiten, persönlichen Verhältnisse und die sich daraus ergebenden Beschäftigungsmöglichkeiten konkret festzustellen.2. Wird auf die erweiterte Unterhaltspflicht eines Elternteils gem. § 1603 Abs. 2BGB abgestellt, sind Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils erforderlich.«