OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.04.1993 (1 UF 179/92) - DRsp Nr. 1994/8776
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.04.1993 - Aktenzeichen 1 UF 179/92
DRsp Nr. 1994/8776
Vorrang der internationalen Sorgerechtszuständigkeit gemäß MSA vor Verbundzuständigkeit:
»1. Das deutsche Gericht, das die Ehe der Eltern scheidet, ist auch dann nicht international zuständig, über das Sorgerecht für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien zu entscheiden, wenn die Eltern eine Sorgerechtsregelung im Verbund wünschen.2. Das Gericht, das seine Zuständigkeit in einer Sorgerechtssache verneint, ist nicht gehalten, Eltern und Kind anzuhören.«