OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.04.1993 (5 UF 39/93) - DRsp Nr. 1994/8775
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.04.1993 - Aktenzeichen 5 UF 39/93
DRsp Nr. 1994/8775
»Festsetzungen der Ehezeit im Versorgungsausgleichsverfahren sind keine Endentscheidungen und damit auch nicht nach § 621eZPO anfechtbar. Der Rechtsmittelzug ist auch nicht nach §§ 621a Abs. 1 ZPO, 19 Abs. 1 FGG eröffnet, weil nur eine Zwischenverfügung vorliegt, die mangels Bindungswirkung für die Endentscheidung nicht unmittelbar in Rechte Beteiligter eingreift.«