OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.04.1993 (1 WF 16/93) - DRsp Nr. 1994/8774
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.04.1993 - Aktenzeichen 1 WF 16/93
DRsp Nr. 1994/8774
»Für eine Klage auf Zugewinnausgleich, die ohne triftige Gründe außerhalb des Ehescheidungsverbundes erhoben wird, ist Prozeßkostenhilfe wegen Mutwilligkeit insgesamt und nicht nur im Umfang der vermeidbaren Mehrkosten zu versagen (gegen OLG Düsseldorf, 3. Familiensenat, FamRZ 1992, 457).«