OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.05.1993 (3 Wx 500/92) - DRsp Nr. 1994/8755
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.05.1993 - Aktenzeichen 3 Wx 500/92
DRsp Nr. 1994/8755
1. Ein Gutachten über die Notwendigkeit einer Betreuung im Sinne des § 68b Abs. 1FGG muß enthalten:a) detaillierte Angaben über Art und Ausmaß der Behinderung, wissenschaftlich begründetb) eine Darstellung der Aufgabenkreisec) eine Prognose über die Dauer der Betreuungsbedürftigkeitd) Vorschläge zur Besserung der Hilfsbedürftigkeit2. Ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903BGB ist nicht ohne weiteres deshalb entbehrlich, weil der Betreute geschäftsunfähig ist.3. Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit des Betreuten gehören nicht in den Tenor der Entscheidung, sondern, wenn überhaupt, in die Gründe.