OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.04.1993 (5 WF 61/93) - DRsp Nr. 1994/8764
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.04.1993 - Aktenzeichen 5 WF 61/93
DRsp Nr. 1994/8764
»1. Die in einem Unterhaltsvergleich mitgeregelte Freistellung eines Ehegatten von gemeinsamen Verbindlichkeiten hat wirtschaftliches Eigengewicht und begründet deshalb im Gegensatz zu einem Abfindungsvergleich einen zusätzlichen Streitwert.2. Der Wert der Freistellung entspricht in der Regel der Forderung, von der freigestellt worden ist, wenn nicht Umstände vorliegen, die eine Geringerbewertung des Freistellungsinteresses rechtfertigen.«