OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 10.03.1993 (4 UF 64/92) - DRsp Nr. 1995/2691
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 10.03.1993 - Aktenzeichen 4 UF 64/92
DRsp Nr. 1995/2691
Legt der hierzu Verpflichtete erst in der höheren Instanz Wertgutachten vor (hier ein Hausgrundstück und einen PKW betreffen) und obsiegt er wegen dieses Umstandes, so ist die Kostenregelung des § 97 Abs. 2ZPO anzuwenden, da es sich um einen Umstand handelt, der allein seinem eigenen Bereich zuzuordnen ist.