OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 27.05.1993 (20 W 179/93) - DRsp Nr. 1994/9576
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 27.05.1993 - Aktenzeichen 20 W 179/93
DRsp Nr. 1994/9576
1. Die persönliche Anhörung eines Betroffenen im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers ist grundsätzlich vom entscheidenden Gericht selbst vorzunehmen, um sich einen unmittelbaren Eindruck verschaffen zu können. Die Anhörung durch den ersuchten Richter ist unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 S. 4 FGG möglich.2. Das ersuchte Gericht kann das Ersuchen nicht mit der Begründung ablehnen, die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 S. 4 FGG seien nicht erfüllt, da das ersuchte Gericht weder die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen eines Ersuchens noch dessen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit prüfen darf.