OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 29.04.1993 (20 W 156/93) - DRsp Nr. 1994/9579
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 29.04.1993 - Aktenzeichen 20 W 156/93
DRsp Nr. 1994/9579
Für die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen (hier: Bettgitter, Stecktisch) reicht es aus, daß die/der Betroffene nach Verlassen des Heims planlos und ohne Beachtung des Straßenverkehrs umherirrt, sich dadurch Gefahren aussetzt und daß andere Sicherungsvorkehrungen - sei es auch nur aus personellen Gründen - nicht möglich oder nicht ausreichend sind.