OLG Hamm - Urteil vom 04.09.1998 (5 UF 83/98) - DRsp Nr. 2000/8558
OLG Hamm, Urteil vom 04.09.1998 - Aktenzeichen 5 UF 83/98
DRsp Nr. 2000/8558
1. Kann der unterhaltspflichtige Ehegatte wegen seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit lediglich Unterhalt im Bereich des Existenzminimums zahlen, dann sind Unterhaltsleistungen an nachrangige volljährige Kinder nicht nur bei der Leistungsfähigkeit sondern auch bei der Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen. 2. Lehnt der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Verteilung des Hausrats bei Auszug des pflichtigen Ehegatten ab, dann ist dieser unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet, die Hausratsteilung gerichtlich durchzusetzen, wenn der Berechtigte seine Ablehnung mit dem Hinweis auf Alleineigentum begründet und die Verhältnisse im übrigen so bescheiden sind, dass auch bei einer Hausratsteilung noch Lücken bleiben wurden. Der Verpflichtete kann vielmehr den Weg der Ersatzbeschaffung wählen.
Normenkette:
BGB § 1361, § 1361a, § 1581, § 1601 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 853 (LSe)
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