OLG Hamm - Urteil vom 28.10.1997 (7 UF 153/97) - DRsp Nr. 1999/9738
OLG Hamm, Urteil vom 28.10.1997 - Aktenzeichen 7 UF 153/97
DRsp Nr. 1999/9738
1. Nimmt ein Ehepartner noch vor der Trennung der Parteien aus einer bis dahin intakten Ehe ein ehebrecherisches Verhältnis auf und setzt es über einen längeren Zeitraum fort, ohne dass Umstände von Gewicht den einseitigen Ausbruch aus der Ehe entschuldbar erscheinen lassen, dann rechtfertigt dieses ehewidrige Verhalten grundsätzlich den völligen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs.2. Versorgt der Unterhaltsberechtigte ein 4-jähriges Kind aus der Ehe, dann muss ihm mit Rücksicht auf diesen Umstand wenigstens ein Unterhaltsbetrag in Höhe des Existenzminimums verbleiben.3. Das Existenzminimum ist nicht in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle mit 1.150 DM bzw. mit 1.300 DM anzunehmen. Vielmehr steht dem Berechtigten unter bedarfsdeckender Anrechnung des Kindergeldes nur das äußerste Existenzminimum zu (hier: 800 DM), da es aus Sicht des Unterhaltsverpflichteten nahezu unerträglich erscheint, dem Ehepartner, der sich ohne nennenswerten Grund aus der Ehe gelöst und einem anderen Partner zugewandt hat, noch Unterhalt leisten zu müssen.4. Im Hinblick auf die bereits auf das unterste Existenzminimum zurückgeführten Bedarfssätze sind fiktive Versorgungsleistungen für den neuen Partner nicht anzurechnen.