Nach Auffassung des Senats fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff in die Rechte des Betreffenden. Von den nicht einschlägigen Bestimmungen der §§ 68 b Abs. 3 und 4, 70 e Abs. 2 FGG und 372 a ZPO abgesehen könnten weder Beteiligte noch Dritte gezwungen werden, sich körperlich oder psychiatrisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen, insbesondere wenn sich die Weigerung der Eltern nicht als nachhaltig gefährdender Sorgerechtsmißbrauch nach § 1666 Abs. 1 BGB darstelle.
Fraglich ist, ob die Grundsätze der Beweisvereitelung anzuwenden sind und ob nicht stattdessen ein Verfahrenspfleger für das Kind zu bestellen ist (vgl. Dörr/Hansen, NJW 1994, 2463, 2464).
Zu den Voraussetzungen einer vormundschaftsgerichtlichen Zwangsgeldandrohung bei Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindesvermögens: BayObLG - 1Z BR 49/94 - 20.5.1994 (BayObLGZ 1994, 147 = FamRZ 1994, 1191 = FuR 1994, 374).
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