Die Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters vom 14. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.
Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird bis 1.000 € festgesetzt.
1. Die nach §§ 155c Abs. 4, 88 Abs. 3 S. 2 FamFG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschleunigungsbeschwerde ist gemäß §§ 155c Abs. 3 S. 2, 68 Abs. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, nachdem das - ursprünglich vorhandene - Rechtsschutzbedürfnis des Kindesvaters mit Erlass des seine Ordnungsmittelanträge zurückweisenden Beschlusses des Amtsgerichts N. vom 3. Februar 2023 (Az.
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