OLG Köln - Beschluss vom 15.02.2023
26 WF 14/23
Normen:
FamFG § 68 Abs. 2; FamFG § 155c Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, vom 03.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 249/21

Zurückweisung der Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters in einem Ordnungsmittelverfahren nach Entscheidung über seine Anträge

OLG Köln, Beschluss vom 15.02.2023 - Aktenzeichen 26 WF 14/23

DRsp Nr. 2023/3500

Zurückweisung der Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters in einem Ordnungsmittelverfahren nach Entscheidung über seine Anträge

Tenor

Die Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters vom 14. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird bis 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 2; FamFG § 155c Abs. 3 S. 2;

Gründe

1. Die nach §§ 155c Abs. 4, 88 Abs. 3 S. 2 FamFG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschleunigungsbeschwerde ist gemäß §§ 155c Abs. 3 S. 2, 68 Abs. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, nachdem das - ursprünglich vorhandene - Rechtsschutzbedürfnis des Kindesvaters mit Erlass des seine Ordnungsmittelanträge zurückweisenden Beschlusses des Amtsgerichts N. vom 3. Februar 2023 (Az. 30 F 249/21) entfallen ist.