OLG Nürnberg - Beschluss vom 24.10.2025
15 Wx 711/25
Normen:
BGB § 1888 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2026, 261
ZEV 2026, 201
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 18.12.2023
AG Nürnberg, vom 01.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 32 VI 4386/23

OLG Nürnberg - Beschluss vom 24.10.2025 (15 Wx 711/25) - DRsp Nr. 2025/13939

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.10.2025 - Aktenzeichen 15 Wx 711/25

DRsp Nr. 2025/13939

Für einen anwaltschaftlichen Nachlasspfleger ist bei vermögenden Nachlässen ab dem 01.01.2024 ein Stundensatz von 130,00 € netto für eine Tätigkeit mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad als angemessen anzusehen.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Nachlasspflegers wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 01.04.2025, Az. 32 VI 4386/23, wie folgt abgeändert:

Dem Nachlasspfleger Herrn Rechtsanwalt wird für seine Tätigkeit in der Zeit vom 29.12.2023 bis 28.12.2024 eine Vergütung aus dem Nachlass in Höhe von

6.051,34 €

festgesetzt.

2. Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; Auslagen werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 930,97 €.

Normenkette:

BGB § 1888 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 18.12.2023 Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des Erblassers angeordnet, und zwar für die Wirkungskreise Ermittlung der Erben und Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Zur Nachlasspfleger wurde der hiesige Beschwerdeführer bestimmt. Des Weiteren wurde angeordnet, dass dieser die Pflegschaft berufsmäßig führt (Bl. 28/29 d.A.).