Die Antragstellerin (AntrSt.) begehrt für den von ihr beabsichtigten Scheidungsantrag die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Den Antrag auf Scheidung der Ehe stützt sie auf die Regelung des § 1565 Abs. 2 BGB und trägt hierzu vor, daß eine Fortsetzung der Ehe für sie eine unzumutbare Härte darstellen würde, nachdem sowohl der Antragsgegner (AntrG.) als auch sie selbst sich jeweils einem anderen Partner zugewandt hätten und sie von ihrem neuen Partner ein Kind erwarte.
Das Amtsgericht hat die beantragte Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, daß der beabsichtigte Scheidungsantrag zur Zeit ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg sei, weil die Parteien noch nicht ein Jahr getrennt lebten und die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB nicht vorlägen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der AntrSt.
Eingesandt von Richter am LG Steder, Rostock.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|