»Das Familiengericht hat der Antragstellerin (AntrSt.) im Ergebnis zu Recht Prozeßkostenhilfe versagt, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint.
Die AntrSt. erstrebt mit den von ihr beabsichtigten Anträgen eine nachträgliche Bestätigung der am 3.2.1975 vor der Kammer für Familienrechtssachen des Kreisgerichts Schwerin-Land protokollierten Erklärung des Antragsgegners (AntrG.), wonach dieser u.a. der AntrSt. das Wohngrundstück in Holthusen überließ. Dieser Antrag erscheint mutwillig, weil es nach der Auffassung des Senats einer solchen nachträglichen [Bestätigung] nicht bedarf.
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