OLG Thüringen - Beschluss vom 20.01.2025
1 WF 344/24
Fundstellen:
FamRZ 2025, 801
Vorinstanzen:
AG Heiligenstadt, vom 12.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 429/23

OLG Thüringen - Beschluss vom 20.01.2025 (1 WF 344/24) - DRsp Nr. 2025/5910

OLG Thüringen, Beschluss vom 20.01.2025 - Aktenzeichen 1 WF 344/24

DRsp Nr. 2025/5910

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 12.07.2024, Az. 3 F 429/23, wird zurückgewiesen.

2. Der Kindesvater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

4. Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist der Vater der Kinder J. Z, K. Z., L. Z. und T. Z. Er hatte gemeinsam mit der Kindesmutter, seiner Ehefrau, das Sorgerecht inne.

Mit Schriftsatz vom 05.09.2023 hat die Kindesmutter im Verfahren 3 F 429/23 beim Amtsgericht - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für alle 4 Kinder zu übertragen. Der Kindesvater seinerseits hat im Verfahren 3 F 438/23 beim Amtsgericht - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt beantragt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung (eAO) die alleinige elterliche Sorge für alle 4 Kinder zu übertragen.