OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.02.2023
18 WF 166/22
Normen:
FamFG § 33 Abs. 3 S. 5; FamFG § 160 Abs. 3; EGStGB Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2023, 95
Vorinstanzen:
AG Lahr, vom 12.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 20/22

Ordnungsmittel im familiengerichtlichen VerfahrenPersönliche Anhörung der Beteiligten im familiengerichtlichen VerfahrenNachholung unterbliebener Sachaufklärung in der zweiten InstanzUnentschuldigt fehlende Partei im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.02.2023 - Aktenzeichen 18 WF 166/22

DRsp Nr. 2023/3113

Ordnungsmittel im familiengerichtlichen Verfahren Persönliche Anhörung der Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren Nachholung unterbliebener Sachaufklärung in der zweiten Instanz Unentschuldigt fehlende Partei im familiengerichtlichen Verfahren

Festsetzung eines Ordnungsgeldes in einer Kindschaftssache gegen einen Beteiligten ohne Anberaumung eines neuen Termins zur persönlichen Anhörung. Verhängt das Gericht gegen einen unentschuldigt nicht erschienen Beteiligten gemäß § 33 Abs. 3 FamFG ein Ordnungsgeld und schließt es sodann das Verfahren in der Hauptsache ohne Anberaumung eines neuen Termins ab, steht der Verfahrensabschluss der Aufrechterhaltung des Ordnungsgeldes dann nicht entgegen, wenn die Hauptsache objektiv nicht entscheidungsreif war und die von Amts wegen gebotene, erstinstanzlich jedoch unterbliebene Sachaufklärung in zweiter Instanz nachzuholen ist. Das bloße Nichterscheinen eines zur persönlichen Anhörung ordnungsgemäß geladenen Beteiligten stellt keinen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 160 Abs. 3 FamFG dar, weshalb zunächst zu versuchen ist, das persönliche Erscheinen zu einem neu anzuberaumenden Termin mit den Ordnungsmitteln nach § 33 Abs. 3 FamFG durchzusetzen.

Tenor

1. 2. 3.