OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.02.2025
2 WF 1/25
Normen:
GewSchG § 1; FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 890 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 16.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 123/24

Beschwerde gegen einen in einem Gewaltschutzverfahren ergangenen Ordnungsmittelbeschluss; Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2025 - Aktenzeichen 2 WF 1/25

DRsp Nr. 2025/5261

Beschwerde gegen einen in einem Gewaltschutzverfahren ergangenen Ordnungsmittelbeschluss; Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungen

Zwar stellt grundsätzlich jeder einzelne Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungen eines Gewaltschutzbeschlusses eine neu zu ahndende Zuwiderhandlung dar. Allerdings können mehrere Verhaltensweisen dann zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammenzufassen sein, wenn sie auf Grund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches zusammengehörendes Tun erscheinen. Hiervon ausgehend können an einem Tag begangene Verstöße als ein Verstoß zu werten sein.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 16.10.2024 (Az. 5 F 123/24) unter gleichzeitiger Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, dass gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von € 500,00 und ersatzweise, für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von 5 Tagen (für je € 100,00 ein Tag) festgesetzt wird.

2. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung.