OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.02.2023
9 WF 2/23
Normen:
FamFG § 87 Abs. 4; FamFG §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 254/22

Ordnungsmittelantrag bei UmgangsregelungUmgangsregelung verbunden mit konkret geregelten UmgangszeitenBestimmtheitsgrundsatz bei Kontaktaufnahme-, Näherungs- oder Umgangsverbot

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 9 WF 2/23

DRsp Nr. 2023/3359

Ordnungsmittelantrag bei Umgangsregelung Umgangsregelung verbunden mit konkret geregelten Umgangszeiten Bestimmtheitsgrundsatz bei Kontaktaufnahme-, Näherungs- oder Umgangsverbot

Eine Umgangsregelung mit konkret geregelten Umgangszeiten stellt nicht zugleich ein Umgangs-, Näherungs- oder Kontaktverbot außerhalb der Umgangszeiten dar.

Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 29. November 2022 - Az. 6 F 254/22 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 500 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Antrag des Vaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 87 Abs. 4; FamFG §§ 567 ff.;

Gründe:

Die gegen die Zurückweisung seines Ordnungsmittelantrages vom 22. Oktober 2022 durch Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 29. November 2022 gerichtete (sofortige) Beschwerde des Vaters vom 14. Dezember 2022 ist gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.