OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.02.2025
13 UF 150/24
Normen:
BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 20.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 37/24

Pflicht zur Bestellung eines Verfahrensbeistands bei teilweiser oder vollständiger Entziehung der elterlichen Sorge des Vaters

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2025 - Aktenzeichen 13 UF 150/24

DRsp Nr. 2025/4508

Pflicht zur Bestellung eines Verfahrensbeistands bei teilweiser oder vollständiger Entziehung der elterlichen Sorge des Vaters

1. Zieht das Gericht einen gemäß § 7 FamFG notwendig am Verfahren zu Beteiligenden fehlerhaft nicht hinzu, ist diesem gegenüber noch keine Entscheidung in der Sache getroffen worden. Das ist insbesondere auch dann der Fall, wenn die gesetzlich notwendige Bestellung eines Verfahrensbeistands unterblieben ist. 2. Das Gericht darf, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB in Betracht kommt, nicht allein deshalb von der Bestellung eines Verfahrensbeistands absehen, weil eine Personensorgevollmacht erteilt ist.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 20.08.2024 und das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Nauen zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe

I.