1. Die am 26.02.2013 beim Amtsgericht eingegangene (sofortige) Beschwerde des Antragsgegners (ohne Datum) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Döbeln, Az.: 1 F 381/11, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 2.000,00 € hat der Antragsgegner zu tragen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht ein Befangenheitsgesuch des Antragsgegners gegen den zuständigen Familienrichter für unbegründet erklärt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg.
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