OLG Oldenburg - Beschluss vom 14.01.2025
13 WF 93/24
Normen:
FamFG § 178 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 768
Vorinstanzen:
AG Lingen, vom 21.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 341/23

Recht eines Kindes auf Klärung seiner Abstammung hinsichtlich Zumutbarkeit der Duldung weiterer genetischer Abstammungsuntersuchungen bei eineiigen Zwillingen

OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.01.2025 - Aktenzeichen 13 WF 93/24

DRsp Nr. 2025/2487

Recht eines Kindes auf Klärung seiner Abstammung hinsichtlich Zumutbarkeit der Duldung weiterer genetischer Abstammungsuntersuchungen bei eineiigen Zwillingen

Zumutbarkeit der Duldung weiterer genetischer Abstammungsuntersuchungen bei eineiigen Zwillingen, die beide mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt haben.

Tenor

I. Die Sache wird durch den Einzelrichter auf den Senat in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz bestimmten Besetzung übertragen (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO).

II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lingen vom 21.11.2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 178 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragt im gerichtlichen Abstammungsverfahren die Feststellung, dass der Antragsgegner ihr Vater ist.