I. Die Sache wird durch den Einzelrichter auf den Senat in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz bestimmten Besetzung übertragen (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO).
II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lingen vom 21.11.2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Antragstellerin beantragt im gerichtlichen Abstammungsverfahren die Feststellung, dass der Antragsgegner ihr Vater ist.
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