Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Juli 2018 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
I.
Der Antragsteller macht als Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Elternunterhalt für die Zeit von Mai 2017 bis November 2017 geltend.
Der Antragsteller erbrachte der pflegebedürftigen Mutter des Antragsgegners, die vollstationär in einem Altersheim untergebracht war, ab März 2017 Sozialhilfeleistungen in Höhe seines Antrags. Die Mutter verstarb im Dezember 2017.
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